Was ist eine Aktiengesellschaft?
Drei Organe, klare Machtverteilung — und eine Stimmengewicht-Regel, die entscheidet, wer bei einer AG wirklich mitreden kann.
Im letzten Artikel hast du gelernt, wie sich eine Bilanz zusammensetzt — Vermögen, Fremdkapital, Eigenkapital als Restgröße. Jetzt schauen wir uns eine bestimmte Firmenform genauer an, die du aus den letzten Artikeln schon kennst: die Aktiengesellschaft. Wer entscheidet dort eigentlich was — und wie viele Aktien brauchst du, um wirklich mitreden zu können?
Die Grundidee: Eigentum in handelbare Anteile zerlegt
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Kaufst du eine Aktie, wirst du automatisch Miteigentümer:in — mit allen Rechten und Pflichten, die das mit sich bringt. Der große Unterschied zu einer GmbH: AG-Anteile lassen sich problemlos an der Börse handeln, GmbH-Anteile nicht.
Häufiges Missverständnis: AG-sein bedeutet nicht automatisch börsennotiert-sein. Viele AGs sind komplett privat — alle Aktien liegen bei ein paar Gründer:innen oder Investor:innen, nie öffentlich gehandelt. Die Rechtsform macht Börsenhandel nur möglich, nicht verpflichtend. Erst ein Börsengang (IPO) — Thema eines späteren Artikels in dieser Reihe — bringt eine AG tatsächlich an die Börse.
Damit eine AG überhaupt gegründet werden darf, braucht sie ein Mindest-Grundkapital — und genau hier gibt es einen handfesten Unterschied zwischen Österreich und Deutschland:
Erinnerst du dich an den Bilanz-Baukasten aus dem letzten Artikel? Das Grundkapital ist keine separate Zahl irgendwo außerhalb der Bilanz — es ist Teil des Eigenkapitals, das du dort schon selbst berechnet hast (Aktiva minus Fremdkapital). Wenn eine AG also mindestens 70.000 € (AT) bzw. 50.000 € (DE) Grundkapital haben muss, heißt das: Ihr Eigenkapital kann nie darunter starten.
Selbst ausprobieren: Wer entscheidet was?
Eine AG hat drei Organe, die sich gegenseitig kontrollieren und ergänzen. Klick dich durch:
Die drei Organe einer AG
Klick auf ein Organ, um zu sehen, was es macht:
Was darfst du als Aktionär:in eigentlich?
Aktionärsrechte lassen sich sauber in zwei Kategorien einteilen:
💰 Vermögensrechte
- Dividendenrecht — Anspruch auf einen Anteil am ausgeschütteten Gewinn
- Bezugsrecht — bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien zuerst zum Vorzugspreis kaufen dürfen
- Liquidationserlös — Anteil am Restvermögen, falls die AG aufgelöst wird
🗳️ Verwaltungsrechte
- Stimmrecht — auf der Hauptversammlung mitentscheiden
- Auskunftsrecht — der Vorstand muss zu Tagesordnungspunkten Auskunft geben
- Anfechtungsrecht — Beschlüsse gerichtlich anfechten, wenn sie gegen Gesetz oder Satzung verstoßen
Kleiner Praxis-Hinweis: Kaufst du bei einem Neobroker wie Trade Republic Aktienbruchstücke, hält formal der Broker das Stimmrecht dafür — erst wenn deine Bruchstücke zu einer ganzen Aktie zusammenkommen, bist du selbst stimmberechtigt.
Selbst ausprobieren: Wie viel Prozent brauchst du wirklich?
Die Hauptversammlung entscheidet nicht alles mit derselben Mehrheit. Für die meisten Beschlüsse reicht mehr als die Hälfte der Stimmen — für fundamentale Änderungen braucht es deutlich mehr.
Stimmengewicht-Simulator
Schieb den Regler und sieh, was du mit diesem Aktienanteil tatsächlich bewirken kannst:
Mit über 25% kannst du Beschlüsse blockieren, die eine Dreiviertelmehrheit brauchen (z. B. Satzungsänderungen) — aber selbst noch nichts durchsetzen.
Vereinfacht: In der Praxis zählt die Mehrheit des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals, nicht aller ausgegebenen Aktien — bei niedriger Präsenz auf der Hauptversammlung können schon kleinere Anteile faktisch mehr bewirken. Keine Rechtsberatung.
Hier stimmen AT und DE fast exakt überein: Sowohl § 179 AktG (Deutschland) als auch § 146 AktG (Österreich) verlangen für Satzungsänderungen eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals — fast wortgleiche Regelung. Anders als beim Mindestkapital (70k vs. 50k) gibt es hier keinen nennenswerten Unterschied zwischen den beiden Ländern.
✅ Das Wichtigste zusammengefasst
Aktiengesellschaft auf einen Blick
📚 Quellen
- WKO (Wirtschaftskammer Österreich) — Mindest-Grundkapital und Gründungsvoraussetzungen AG Österreich
- RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) — Aktiengesetz (AktG) Österreich, §§ 7, 146
- gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) — Aktiengesetz (AktG) Deutschland, §§ 7, 103, 179
Alle Inhalte in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information, wurden sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität zusammengestellt — Gesetzestexte können sich ändern. Keine Rechts- oder Anlageberatung, siehe auch unsere finanziellen Hinweise.